Rechtzeitig Beweise sichern und zukünftige Forderungen der Erwerber-/Wohnungseigentümergemeinschaft absichern.
Bei Erwerb der Eigentumswohnung von einem Bauträger ergeben sich oft Probleme aufgrund von Mängeln am Gemeinschaftseigentum.
Oft wird vom Bauträger ein Bauträgerverwalter eingesetzt, der kaum ein Interesse an der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Erwerber-/Eigentümergemeinschaft hat.
Weiterhin sind die Eigentümer durch die finanziellen Belastungen im Hinblick auf den Erwerb der Eigentumswohnung äußerst zurückhaltend im Hinblick auf Kostenaufwendungen zur Sicherung der Ansprüche der Erwerber-/Eigentümergemeinschaft.
Es ist darauf hinzuweisen, dass jeder Euro, den Sie jetzt investieren, Sie vor späteren hohen Sanierungs- und weiteren Kosten bewahrt.
Leider kommt es immer wieder vor, dass sich gravierende Mängel am Gemeinschaftseigentum zeigen.
Meistens wird dann von der Erwerber-/Eigentümergemeinschaft auch aus Kostengründen nicht gegen den Bauträger vorgegangen mit der Folge, dass Gewährleistungsansprüche nicht durchgesetzt werden können und die Gemeinschaft auf Jahrzehnte mit einem mangelhaften Gemeinschaftseigentum belastet ist.
Unsere Mitglieder des Verbandes der Wohneigentümer haben wir in der Vergangenheit zu einer stringenten Sicherung und Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche beraten.
Weiterhin entziehen sich die Bauträger als Kapitalgesellschaften oft durch Insolvenzverfahren etc. Ihrer Verantwortung.
Durch ein rechtzeitiges Sichern der Ansprüche – auch in einem Arrestverfahren – kann dem entgegengewirkt werden.
Umgehung der ordnungsgemäßen Abnahme des Gemeinschaftseigentums bei neu errichteten Eigentumswohnungen
Bei dem Erwerb einer neu errichteten Eigentumswohnung ist die Abnahme des Gemeinschaftseigentums von höchster Bedeutung.
Mit der Abnahme tritt die Fälligkeit der Zahlung ein, Verjährungsfristen beginnen und der Gefahrenübergang vom Bauträger/Verkäufer auf den Erwerber erfolgt.
Die Abnahme beendet auch die Vorleistungspflicht des Bauträgers/Verkäufers. Der ursprüngliche Herstellungsanspruch wandelt sich in einen Nacherfüllungsanspruch und bürdet dem Erwerber die Beweislast für Mängel auf etc. etc. etc.
Aus diesem Grunde haben die Bauträger/Verkäufer ein hohes Interesse daran, dass das Gemeinschaftseigentum „in ihrem Sinne“ abgenommen wird.
Wir beraten derzeit eine Eigentümergemeinschaft, deren Mitglieder neu errichtete Eigentumswohnungen erworben haben.
Bevor die Wohnungen veräußert wurden, hat der Bauträger/Verkäufer eine WEG-Verwaltung bestimmt, die dann vor und während des Verkaufs der einzelnen Eigentumswohnungen das Gemeinschaftseigentum im Auftrage des Bauträgers/ Verkäufers abgenommen hat.
Dieser Abnahme ist nunmehr durch Beschluss der Gemeinschaft widersprochen worden.
Die Abnahme ist mit der ständigen Rechtsprechung auch nicht vereinbar!
Die erheblichen Nachteile einer solchen „Abnahme“ sind den meisten Erwerbern nicht bekannt/deutlich.
Sie können der Gemeinschaft später enorme finanzielle Belastungen aufbürden!